Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 711a
§ 711a – Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation zukommt.
Kurz erklärt
- Die Rechte der Gesellschafter können nicht übertragen werden.
- Ausnahmen sind Ansprüche aus der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft.
- Diese Ansprüche können außerhalb der Liquidation geltend gemacht werden.
- Gesellschafter haben Anspruch auf Gewinnanteile.
- Auch Ansprüche im Falle einer Liquidation sind ausgenommen.