Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1566
§ 1566 – Vermutung für das Scheitern
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
Kurz erklärt
- Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder einer zustimmt.
- Nach drei Jahren Trennung wird die Ehe ebenfalls als gescheitert angesehen.
- Diese Vermutungen sind unwiderlegbar.
- Beide Regelungen gelten unabhängig von weiteren Umständen.
- Die Trennungsdauer ist entscheidend für die Scheidung.