Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 949

§ 949 – Erlöschen von Rechten Dritter

Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.

Kurz erklärt

  • Wenn das Eigentum an einer Sache erlischt, erlöschen auch alle anderen Rechte an dieser Sache.
  • Wenn der Eigentümer Miteigentum an der belasteten Sache erwirbt, bleiben die Rechte an dem entsprechenden Anteil bestehen.
  • Wenn der Eigentümer Alleineigentümer wird, gelten die Rechte auch für die neue Sache, die hinzukommt.
  • Die Regelungen beziehen sich auf die §§ 946 bis 948 des Gesetzes.
  • Es wird klargestellt, wie sich Eigentumsveränderungen auf bestehende Rechte auswirken.