Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 335

§ 335 – Forderungsrecht des Versprechensempfängers

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

Kurz erklärt

  • Der Versprechensempfänger hat das Recht, die Leistung von einem Dritten zu verlangen.
  • Dies gilt, wenn kein anderer Wille der Vertragsparteien vorliegt.
  • Der Dritte kann ebenfalls das Recht auf die Leistung haben.
  • Der Versprechensempfänger kann trotzdem die Leistung fordern.
  • Die Regelung betrifft die Ansprüche zwischen den Vertragsparteien und dem Dritten.