Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 334
§ 334 – Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
Kurz erklärt
- Einwendungen aus dem Vertrag können auch gegen Dritte geltend gemacht werden.
- Der Versprechende hat das Recht, sich auf diese Einwendungen zu berufen.
- Dritte sind Personen, die nicht direkt am Vertrag beteiligt sind.
- Der Schutz der Einwendungen gilt unabhängig von der Vertragspartei.
- Dies stärkt die Rechte des Versprechenden im Vertragsverhältnis.