Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 334

§ 334 – Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.

Kurz erklärt

  • Einwendungen aus dem Vertrag können auch gegen Dritte geltend gemacht werden.
  • Der Versprechende hat das Recht, sich auf diese Einwendungen zu berufen.
  • Dritte sind Personen, die nicht direkt am Vertrag beteiligt sind.
  • Der Schutz der Einwendungen gilt unabhängig von der Vertragspartei.
  • Dies stärkt die Rechte des Versprechenden im Vertragsverhältnis.