Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 333

§ 333 – Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Dritter ein Recht aus einem Vertrag zurückweist,
  • wird dieses Recht nicht als erworben betrachtet.
  • Der Rückweisende ist der Versprechende.
  • Das bedeutet, dass der Dritte das Recht nicht akzeptiert.
  • Das Recht bleibt somit beim Versprechenden.