Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 333
§ 333 – Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
Kurz erklärt
- Wenn ein Dritter ein Recht aus einem Vertrag zurückweist,
- wird dieses Recht nicht als erworben betrachtet.
- Der Rückweisende ist der Versprechende.
- Das bedeutet, dass der Dritte das Recht nicht akzeptiert.
- Das Recht bleibt somit beim Versprechenden.