Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1372
§ 1372 – Zugewinnausgleich in anderen Fällen
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
Kurz erklärt
- Der Güterstand kann auf verschiedene Weise enden, nicht nur durch den Tod eines Ehepartners.
- Bei Beendigung des Güterstands wird der Zugewinn ausgeglichen.
- Der Ausgleich erfolgt gemäß den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390.
- Diese Vorschriften regeln, wie der Zugewinn ermittelt und ausgeglichen wird.
- Der Ausgleich betrifft das Vermögen der Ehepartner während der Ehe.