Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1070

§ 1070 – Nießbrauch an Recht auf Leistung

(1) Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Nießbrauchs, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten. (2) Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach § 1052 einem Verwalter übertragen, so ist die Übertragung dem Verpflichteten gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Recht, das eine Leistung fordert, im Nießbrauch ist, gelten die gleichen Regeln wie bei der Übertragung des Rechts.
  • Die Vorschriften für das Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Verpflichteten sind entsprechend anzuwenden.
  • Wenn der Nießbrauch an einen Verwalter übertragen wird, muss der Verpflichtete darüber informiert werden, damit die Übertragung wirksam ist.
  • Die Wirksamkeit der Übertragung tritt erst ein, wenn der Verpflichtete von der Anordnung Kenntnis hat oder eine Mitteilung erhält.
  • Das gleiche Verfahren gilt auch für die Aufhebung der Verwaltung des Nießbrauchs.