Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 375
§ 375 – Rückwirkung bei Postübersendung
Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.
Kurz erklärt
- Wenn eine hinterlegte Sache per Post versendet wird, gilt die Hinterlegung bereits ab dem Zeitpunkt, an dem die Sache zur Post gegeben wurde.
- Die Hinterlegung wird also rückwirkend wirksam.
- Dies betrifft die rechtlichen Folgen der Hinterlegung.
- Die Regelung betrifft die Hinterlegungsstelle.
- Der Zeitpunkt der Übergabe an die Post ist entscheidend.