Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1568
§ 1568 – Härteklausel
(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. (2) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Eine Ehe soll nicht geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, wenn es im Interesse der minderjährigen Kinder notwendig ist.
- Besondere Gründe können eine Fortführung der Ehe rechtfertigen.
- Auch außergewöhnliche Umstände für den Antragsgegner können eine Scheidung verhindern.
- Die Härte für den Antragsgegner muss sehr schwerwiegend sein.
- Die Belange des Antragstellers müssen ebenfalls berücksichtigt werden.