Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1294
§ 1294 – Einziehung und Kündigung
Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls Kündigung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.
Kurz erklärt
- Ein Wechsel oder ein übertragbares Papier kann als Pfandrecht dienen.
- Der Pfandgläubiger hat das Recht, das Pfand einzuziehen.
- Wenn eine Kündigung nötig ist, kann der Pfandgläubiger diese auch aussprechen.
- Der Schuldner muss Zahlungen ausschließlich an den Pfandgläubiger leisten.
- Die speziellen Voraussetzungen für das Pfandrecht müssen nicht erfüllt sein.