Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1295
§ 1295 – Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen. § 1259 findet entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn ein verpfändetes Papier durch Indossament übertragbar ist und einen Marktpreis hat, kann der Gläubiger handeln.
- Der Gläubiger darf das Papier verkaufen, wenn die Bedingungen aus § 1228 Abs. 2 erfüllt sind.
- Der Verkauf erfolgt gemäß den Regelungen aus § 1221.
- Die Vorschriften aus § 1259 gelten ebenfalls in diesem Zusammenhang.
- Der Gläubiger hat somit das Recht, das verpfändete Papier zu verkaufen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.