Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1295

§ 1295 – Freihändiger Verkauf von Orderpapieren

Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen. § 1259 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn ein verpfändetes Papier durch Indossament übertragbar ist und einen Marktpreis hat, kann der Gläubiger handeln.
  • Der Gläubiger darf das Papier verkaufen, wenn die Bedingungen aus § 1228 Abs. 2 erfüllt sind.
  • Der Verkauf erfolgt gemäß den Regelungen aus § 1221.
  • Die Vorschriften aus § 1259 gelten ebenfalls in diesem Zusammenhang.
  • Der Gläubiger hat somit das Recht, das verpfändete Papier zu verkaufen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.