Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1476

§ 1476 – Teilung des Überschusses

(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen. (2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Der verbleibende Überschuss nach Berichtigung der Schulden gehört beiden Ehegatten gleich.
  • Jeder Ehegatte erhält die Hälfte des Überschusses.
  • Wenn ein Ehegatte etwas zum Gesamtgut ersetzen muss, wird das von seinem Anteil abgezogen.
  • Wenn er den Ersatz nicht leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten gegenüber verpflichtet.
  • Die Regelung betrifft die finanziellen Ansprüche zwischen den Ehegatten.