Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1477

§ 1477 – Durchführung der Teilung

(1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt. (2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.

Kurz erklärt

  • Der Überschuss wird gemäß den Gemeinschaftsvorschriften aufgeteilt.
  • Jeder Ehegatte kann persönliche Gegenstände übernehmen, wenn er den Wert ersetzt.
  • Zu den persönlichen Gegenständen gehören Kleidung, Schmuck und Arbeitsgeräte.
  • Auch Gegenstände, die in die Gütergemeinschaft eingebracht wurden, können übernommen werden.
  • Dies gilt ebenfalls für Erbschaften, Schenkungen und Ausstattungen während der Gütergemeinschaft.