Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1822

§ 1822 – Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen

Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.

Kurz erklärt

  • Der Betreuer muss auf Anfrage Informationen über das Leben des Betreuten geben.
  • Dies gilt für nahe Angehörige und Vertrauenspersonen.
  • Die Auskunft muss dem Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entsprechen.
  • Der Betreuer muss in der Lage sein, diese Informationen zu geben.
  • Es gibt bestimmte Vorgaben, die der Betreuer beachten muss.