Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2053
§ 2053 – Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
(1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat. (2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.
Kurz erklärt
- Zuwendungen von einem Erblasser an entferntere Abkömmlinge sind nicht auszugleichen, wenn ein näherer Abkömmling noch lebt.
- Eine Ausnahme besteht, wenn der Erblasser eine Ausgleichung für die Zuwendung angeordnet hat.
- Das gleiche gilt für Abkömmlinge, die vor ihrer rechtlichen Stellung als solche Zuwendungen erhalten haben.
- Zuwendungen sind nur dann auszugleichen, wenn der Erblasser dies ausdrücklich festgelegt hat.
- Die Regelung betrifft die Erbfolge und die Verteilung von Vermögen.