Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2052
§ 2052 – Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.
Kurz erklärt
- Wenn der Erblasser die Nachkommen als Erben einsetzt, erhalten sie das, was sie gesetzlich erben würden.
- Die Erbteile der Nachkommen können so festgelegt werden, dass sie den gesetzlichen Erbteilen entsprechen.
- Im Zweifelsfall wird angenommen, dass die Nachkommen zur Ausgleichung verpflichtet sind.
- Die relevanten Paragraphen für die Ausgleichung sind §§ 2050 und 2051.
- Dies betrifft die Verteilung des Erbes unter den Nachkommen.