§ 1173 – Befriedigung durch einen der Eigentümer
(1) Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen. (2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstück Gesamthypothek.
Kurz erklärt
- Wenn der Eigentümer eines mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücks den Gläubiger bezahlt, erhält er die Hypothek für sein Grundstück.
- Die Hypothek auf den anderen Grundstücken erlischt in diesem Fall.
- Es ist gleichwertig, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn Forderung und Schuld bei ihm zusammenfallen.
- Der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, kann Ersatz von den anderen Grundstückseigentümern verlangen.
- In Höhe des Ersatzanspruchs geht die Hypothek des anderen Grundstücks auf den zahlenden Eigentümer über und bleibt Teil der Gesamthypothek.