Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1838

§ 1838 – Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten

(1) Der Betreuer hat die Vermögensangelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 wahrzunehmen. Es wird vermutet, dass eine Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten nach den §§ 1839 bis 1843 dem mutmaßlichen Willen des Betreuten nach § 1821 Absatz 4 entspricht, wenn keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden mutmaßlichen Willen bestehen. (2) Soweit die nach Absatz 1 Satz 1 gebotene Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten von den in den §§ 1839 bis 1843 festgelegten Grundsätzen abweicht, hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich unter Darlegung der Wünsche des Betreuten anzuzeigen. Das Betreuungsgericht kann die Anwendung der §§ 1839 bis 1843 oder einzelner Vorschriften ausdrücklich anordnen, wenn andernfalls eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.

Kurz erklärt

  • Der Betreuer kümmert sich um die finanziellen Angelegenheiten des Betreuten gemäß § 1821.
  • Es wird angenommen, dass die Verwaltung der Finanzen dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht, wenn keine gegenteiligen Hinweise vorliegen.
  • Wenn der Betreuer von den festgelegten Grundsätzen abweicht, muss er dies sofort dem Betreuungsgericht melden.
  • Der Betreuer muss die Wünsche des Betreuten bei dieser Meldung darlegen.
  • Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass die Grundsätze angewendet werden, um eine Gefährdung des Betreuten zu vermeiden.