Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 946
§ 946 – Verbindung mit einem Grundstück
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
Kurz erklärt
- Eine bewegliche Sache kann mit einem Grundstück verbunden werden.
- Wenn die Verbindung so stark ist, dass die Sache Teil des Grundstücks wird, gehört sie dazu.
- Das Eigentum am Grundstück umfasst dann auch die bewegliche Sache.
- Die Sache wird als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks betrachtet.
- Diese Regelung betrifft nur bewegliche Sachen, die mit Grundstücken verbunden sind.