Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 945

§ 945 – Erlöschen von Rechten Dritter

Mit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerb des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muss auch in Ansehung des Rechts des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Durch Ersitzung erwirbt man das Eigentum an einer Sache.
  • Rechte Dritter an der Sache erlöschen, wenn man in gutem Glauben ist.
  • Gutgläubigkeit gilt nur, wenn man beim Erwerb nichts von den Rechten Dritter wusste.
  • Die Ersitzungsfrist muss auch für die Rechte der Dritten abgelaufen sein.
  • Bestimmte Vorschriften (§§ 939 bis 944) sind auch hier anwendbar.