Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 824
§ 824 – Kreditgefährdung
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. (2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
Kurz erklärt
- Wer falsche Tatsachen behauptet oder verbreitet, die den Kredit oder das Fortkommen anderer gefährden, muss für den Schaden aufkommen.
- Dies gilt auch, wenn die Person die Unwahrheit nicht kennt, aber hätte wissen müssen.
- Eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Absender unbekannt ist, führt nicht zu Schadensersatz, wenn ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung besteht.
- Der Empfänger der Mitteilung muss ebenfalls ein berechtigtes Interesse haben, um den Absender von der Haftung zu befreien.
- Der Fokus liegt auf dem Schutz des Kredits und der wirtschaftlichen Interessen anderer.