Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 169

§ 169 – Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters

Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.

Kurz erklärt

  • Eine erloschene Vollmacht kann unter bestimmten Bedingungen als weiterhin gültig angesehen werden.
  • Diese Regelung gilt für Beauftragte und geschäftsführende Gesellschafter.
  • Wenn ein Dritter von dem Erlöschen der Vollmacht weiß oder wissen sollte, hat dies Auswirkungen.
  • In solchen Fällen wirkt die erloschene Vollmacht nicht zugunsten des Dritten.
  • Der Dritte kann also keine Ansprüche aus der erloschenen Vollmacht ableiten.