Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 964

§ 964 – Vermischung von Bienenschwärmen

Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.

Kurz erklärt

  • Ein Bienenschwarm kann in eine bereits besetzte Bienenwohnung einziehen.
  • Wenn das passiert, gehören die Bienen des Schwarmes jetzt dem Eigentümer der Bienenwohnung.
  • Die Rechte an den Bienen des Schwarmes gehen auf den Eigentümer über.
  • Das ursprüngliche Eigentum und die Rechte an dem Schwarm erlöschen.
  • Der Eigentümer der Bienenwohnung hat somit das volle Recht an allen Bienen in seiner Wohnung.