Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 963

§ 963 – Vereinigung von Bienenschwärmen

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

Kurz erklärt

  • Wenn Bienenschwärme von mehreren Eigentümern verfolgt werden, die ausgezogen sind, können sie sich vereinigen.
  • Die Eigentümer, die ihre Schwärme verfolgt haben, werden Miteigentümer des gefangenen Gesamtschwarms.
  • Die Anteile der Miteigentümer richten sich nach der Anzahl der verfolgten Schwärme.
  • Jeder Eigentümer hat also einen Anteil, der proportional zu seinen verfolgten Schwärmen ist.
  • Dies regelt die gemeinsame Eigentümerschaft an einem gefangenen Bienenschwarm.