Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 963
§ 963 – Vereinigung von Bienenschwärmen
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
Kurz erklärt
- Wenn Bienenschwärme von mehreren Eigentümern verfolgt werden, die ausgezogen sind, können sie sich vereinigen.
- Die Eigentümer, die ihre Schwärme verfolgt haben, werden Miteigentümer des gefangenen Gesamtschwarms.
- Die Anteile der Miteigentümer richten sich nach der Anzahl der verfolgten Schwärme.
- Jeder Eigentümer hat also einen Anteil, der proportional zu seinen verfolgten Schwärmen ist.
- Dies regelt die gemeinsame Eigentümerschaft an einem gefangenen Bienenschwarm.