§ 1803 – Persönliche Anhörung; Besprechung mit dem Mündel
In geeigneten Fällen und soweit es nach dem Entwicklungsstand des Mündels angezeigt ist, hat das Familiengericht den Mündel persönlich anzuhören, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Vormund pflichtwidrig die Rechte des Mündels nicht oder nicht in geeigneter Weise beachtet oder seinen Pflichten als Vormund in anderer Weise nicht nachkommt, normal normal soll das Familiengericht den Anfangs- und Jahresbericht des Vormunds über die persönlichen Verhältnisse des Mündels, die Rechnungslegung des Vormunds, wenn der Umfang des zu verwaltenden Vermögens dies rechtfertigt, sowie wesentliche Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels mit dem Mündel persönlich besprechen; der Vormund kann hinzugezogen werden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Familiengericht kann das Mündel persönlich anhören, wenn es Hinweise auf Pflichtverletzungen des Vormunds gibt.
- Die Anhörung erfolgt, wenn es dem Entwicklungsstand des Mündels entspricht.
- Das Gericht soll den Bericht des Vormunds über die persönlichen Verhältnisse des Mündels besprechen.
- Auch die Rechnungslegung des Vormunds wird behandelt, wenn das Vermögen des Mündels dies rechtfertigt.
- Wesentliche Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels werden ebenfalls mit ihm besprochen.