Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 791

§ 791 – Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.

Kurz erklärt

  • Die Anweisung bleibt gültig, auch wenn eine der beteiligten Personen stirbt.
  • Die Anweisung bleibt gültig, auch wenn eine der beteiligten Personen geschäftsunfähig wird.
  • Der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit beeinflussen die Anweisung nicht.
  • Alle Beteiligten sind weiterhin an die Anweisung gebunden.
  • Die Anweisung hat Bestand, unabhängig von persönlichen Veränderungen der Beteiligten.