Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 791
§ 791 – Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
Kurz erklärt
- Die Anweisung bleibt gültig, auch wenn eine der beteiligten Personen stirbt.
- Die Anweisung bleibt gültig, auch wenn eine der beteiligten Personen geschäftsunfähig wird.
- Der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit beeinflussen die Anweisung nicht.
- Alle Beteiligten sind weiterhin an die Anweisung gebunden.
- Die Anweisung hat Bestand, unabhängig von persönlichen Veränderungen der Beteiligten.