Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 792

§ 792 – Übertragung der Anweisung

(1) Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. Die Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. Zur Übertragung ist die Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich. (2) Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen. Die Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird, bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt. (3) Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an, so kann er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis Einwendungen nicht herleiten. Im Übrigen finden auf die Übertragung der Anweisung die für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung schriftlich an einen Dritten übertragen, auch ohne vorherige Annahme.
  • Für die Übertragung muss die Anweisung dem Dritten übergeben werden.
  • Der Anweisende kann die Übertragung der Anweisung ausschließen.
  • Der Ausschluss ist nur wirksam, wenn er in der Anweisung steht oder dem Angewiesenen vor der Annahme mitgeteilt wird.
  • Nach Annahme der Anweisung kann der Angewiesene keine Einwendungen aus bestehenden Verträgen mit dem Anweisungsempfänger geltend machen.