Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1039

§ 1039 – Übermäßige Fruchtziehung

(1) Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaß zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet, den Wert der Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher kann verlangen, dass der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. (2) Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt, so fällt die Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden.

Kurz erklärt

  • Der Nießbraucher erhält Eigentum an Früchten, die er übermäßig oder gegen die Regeln der ordnungsgemäßen Wirtschaft erntet.
  • Er muss den Wert dieser Früchte dem Eigentümer am Ende des Nießbrauchs ersetzen.
  • Der Nießbraucher ist verpflichtet, Sicherheit für diese Ersatzpflicht zu leisten.
  • Der Eigentümer und der Nießbraucher können verlangen, dass der Ersatzbetrag zur Wiederherstellung der Sache verwendet wird.
  • Wenn keine Wiederherstellung verlangt wird, entfällt die Ersatzpflicht, wenn die übermäßige Ernte die Nutzungen des Nießbrauchers beeinträchtigt.