Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1038
§ 1038 – Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
(1) Ist ein Wald Gegenstand des Nießbrauchs, so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten hat jeder Teil zur Hälfte zu tragen. (2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage Gegenstand des Nießbrauchs ist.
Kurz erklärt
- Bei Nießbrauch an einem Wald können Eigentümer und Nießbraucher einen Wirtschaftsplan zur Nutzung und Behandlung verlangen.
- Bei wesentlichen Änderungen der Umstände kann jeder Teil eine Anpassung des Wirtschaftsplans fordern.
- Die Kosten für den Wirtschaftsplan werden von beiden Parteien zur Hälfte getragen.
- Diese Regelung gilt auch für Bergwerke oder ähnliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen.
- Der Wirtschaftsplan legt fest, wie der Wald oder die Anlage wirtschaftlich genutzt werden soll.