Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2016

§ 2016 – Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung

(1) Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet. (2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügung erlangte Vormerkung außer Betracht bleibt.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften der §§ 2014 und 2015 gelten nicht, wenn der Erbe unbeschränkt haftet.
  • Dies gilt auch für Gläubiger, die nicht vom Aufgebot der Nachlassgläubiger betroffen sind.
  • Ein Recht, das nach dem Erbfall durch Zwangsvollstreckung oder Arrest erlangt wird, bleibt unberücksichtigt.
  • Ebenso wird eine Vormerkung, die nach dem Erbfall durch einstweilige Verfügung erlangt wird, nicht berücksichtigt.
  • Es gibt spezielle Regelungen für die Haftung des Erben und die Rechte der Gläubiger.