Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1246

§ 1246 – Abweichung aus Billigkeitsgründen

(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt. (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.

Kurz erklärt

  • Abweichende Pfandverkaufsarten können nach billigem Ermessen gewählt werden.
  • Alle Beteiligten können verlangen, dass der Verkauf auf diese Weise erfolgt.
  • Wenn keine Einigung erzielt wird, entscheidet das Gericht über den Verkauf.
  • Die Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 sind nicht zwingend.
  • Die Interessen der Beteiligten stehen im Vordergrund.