Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1987

§ 1987 – Vergütung des Nachlassverwalters

Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen.

Kurz erklärt

  • Der Nachlassverwalter ist eine Person, die den Nachlass verwaltet.
  • Er hat das Recht, für seine Arbeit eine Vergütung zu verlangen.
  • Die Vergütung muss angemessen sein.
  • Die Vergütung bezieht sich auf die Amtsführung des Nachlassverwalters.
  • Es gibt keine spezifische Höhe der Vergütung im Gesetz angegeben.