Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1855

§ 1855 – Erklärung der Genehmigung

Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Betreuer gegenüber erklären.

Kurz erklärt

  • Das Betreuungsgericht entscheidet über die Genehmigung von Rechtsgeschäften.
  • Die Genehmigung wird nur dem Betreuer erteilt.
  • Der Betreuer ist die Person, die die rechtlichen Angelegenheiten einer anderen Person verwaltet.
  • Das Gericht kommuniziert ausschließlich mit dem Betreuer über diese Genehmigungen.
  • Die betroffene Person erhält keine direkte Genehmigung vom Gericht.