Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1855
§ 1855 – Erklärung der Genehmigung
Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Betreuer gegenüber erklären.
Kurz erklärt
- Das Betreuungsgericht entscheidet über die Genehmigung von Rechtsgeschäften.
- Die Genehmigung wird nur dem Betreuer erteilt.
- Der Betreuer ist die Person, die die rechtlichen Angelegenheiten einer anderen Person verwaltet.
- Das Gericht kommuniziert ausschließlich mit dem Betreuer über diese Genehmigungen.
- Die betroffene Person erhält keine direkte Genehmigung vom Gericht.