Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1254
§ 1254 – Anspruch auf Rückgabe
Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.
Kurz erklärt
- Wenn ein Pfandrecht durch eine Einrede dauerhaft ausgeschlossen wird,
- kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen.
- Auch der Eigentümer hat das gleiche Recht auf Rückgabe.
- Die Einrede muss das Pfandrecht dauerhaft verhindern.
- Dies betrifft sowohl den Verpfänder als auch den Eigentümer des Pfandes.