Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 394
§ 394 – Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
Kurz erklärt
- Eine Forderung kann nicht mit einer anderen Forderung verrechnet werden, wenn sie nicht pfändbar ist.
- Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, solange die Forderung nicht pfändbar ist.
- Ausnahmen gelten für Forderungen aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen.
- Bei diesen Kassen können geschuldete Beiträge mit den Hebungen verrechnet werden.
- Dies betrifft insbesondere Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine.