Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 394

§ 394 – Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Kurz erklärt

  • Eine Forderung kann nicht mit einer anderen Forderung verrechnet werden, wenn sie nicht pfändbar ist.
  • Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, solange die Forderung nicht pfändbar ist.
  • Ausnahmen gelten für Forderungen aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen.
  • Bei diesen Kassen können geschuldete Beiträge mit den Hebungen verrechnet werden.
  • Dies betrifft insbesondere Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine.