Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 263
§ 263 – Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
Kurz erklärt
- Die Wahl wird durch eine Erklärung an die andere Partei getroffen.
- Die gewählte Leistung wird von Anfang an als die einzige geschuldete Leistung betrachtet.