Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 263

§ 263 – Ausübung des Wahlrechts; Wirkung

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

Kurz erklärt

  • Die Wahl wird durch eine Erklärung an die andere Partei getroffen.
  • Die gewählte Leistung wird von Anfang an als die einzige geschuldete Leistung betrachtet.