Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1059e

§ 1059e – Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs

Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ein Anspruch auf Nießbrauch kann auch für juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften bestehen.
  • Die Regelungen der §§ 1059a bis 1059d sind in diesem Fall anwendbar.
  • Nießbrauch bedeutet das Recht, die Vorteile einer Sache zu nutzen, ohne Eigentümer zu sein.
  • Juristische Personen sind Organisationen wie Unternehmen oder Vereine.
  • Rechtsfähige Personengesellschaften sind Gruppen von Personen, die gemeinsam ein Geschäft betreiben und rechtlich anerkannt sind.