Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1250
§ 1250 – Übertragung der Forderung
(1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden. (2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.
Kurz erklärt
- Das Pfandrecht wird mit der Übertragung der Forderung an den neuen Gläubiger übertragen.
- Das Pfandrecht kann nicht unabhängig von der Forderung übertragen werden.
- Wenn bei der Forderungsübertragung das Pfandrecht ausgeschlossen wird, erlischt es.
- Der neue Gläubiger erhält automatisch das Pfandrecht, wenn es nicht ausgeschlossen ist.
- Ein Pfandrecht besteht nur, solange die Forderung besteht.