Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1251

§ 1251 – Wirkung des Pfandrechtsübergangs

(1) Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen Pfandgläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen. (2) Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger anstelle des bisherigen Pfandgläubigers in die mit dem Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpfänder ein. Erfüllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet für den von ihm zu ersetzenden Schaden der bisherige Pfandgläubiger wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung des bisherigen Pfandgläubigers tritt nicht ein, wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Pfandgläubiger übergeht oder ihm auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird.

Kurz erklärt

  • Der neue Pfandgläubiger kann das Pfand vom bisherigen Pfandgläubiger verlangen.
  • Mit dem Besitz des Pfandes übernimmt der neue Pfandgläubiger die Verpflichtungen gegenüber dem Verpfänder.
  • Wenn der neue Pfandgläubiger seine Verpflichtungen nicht erfüllt, haftet der bisherige Pfandgläubiger wie ein Bürge.
  • Die Haftung des bisherigen Pfandgläubigers entfällt, wenn die Forderung gesetzlich auf den neuen Pfandgläubiger übergeht.
  • Eine Abtretung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen führt ebenfalls zur Entlastung des bisherigen Pfandgläubigers.