Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#352 – bgb

Amtlicher Hinweis: Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29). * column BJNR001950896BJNG023401377_001 exp )

Kurz erklärt

  • Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Umsetzung einer EU-Richtlinie.
  • Die Richtlinie behandelt missbräuchliche Klauseln in Verträgen mit Verbrauchern.
  • Sie wurde am 5. April 1993 vom Rat der Europäischen Union verabschiedet.
  • Ziel ist es, Verbraucher vor unfairen Vertragsbedingungen zu schützen.
  • Der Abschnitt ist Teil des deutschen Rechtsrahmens zur Regelung von Verbraucherverträgen.