Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1202
§ 1202 – Kündigung
(1) Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, dass der Eigentümer nach 30 Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann. (3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kann der Gläubiger nach dem Ablauf der Kündigungsfrist die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück verlangen.
Kurz erklärt
- Der Eigentümer muss zuerst kündigen, bevor er das Ablösungsrecht ausüben kann.
- Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, es sei denn, es ist etwas anderes festgelegt.
- Eine Einschränkung des Kündigungsrechts ist nur bis zu 30 Jahren zulässig.
- Der Eigentümer kann nach 30 Jahren mit einer sechsmonatigen Frist kündigen.
- Nach Ablauf der Kündigungsfrist kann der Gläubiger die Ablösungssumme verlangen.