Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1671

§ 1671 – Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder normal normal zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. normal normal normal arabic (2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder normal normal eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. normal normal normal arabic (3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. (4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Kurz erklärt

  • Eltern, die dauerhaft getrennt leben und gemeinsame elterliche Sorge haben, können beim Familiengericht beantragen, die Sorge allein zu übertragen.
  • Der Antrag wird genehmigt, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind ist über 14 Jahre alt und widerspricht.
  • Wenn die Mutter die elterliche Sorge hat, kann der Vater ebenfalls einen Antrag auf alleinige Sorge stellen, wenn die Mutter zustimmt und es dem Wohl des Kindes dient.
  • Wenn die elterliche Sorge der Mutter ruht, wird der Antrag des Vaters auf gemeinsame Sorge wie ein Antrag auf alleinige Sorge behandelt.
  • Anträge werden abgelehnt, wenn die elterliche Sorge aufgrund anderer Vorschriften anders geregelt werden muss.