Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 287
§ 287 – Verantwortlichkeit während des Verzugs
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
Kurz erklärt
- Der Schuldner ist verantwortlich für jede Fahrlässigkeit, wenn er in Verzug ist.
- Er haftet auch für Schäden, die durch Zufall entstehen.
- Diese Haftung gilt nur, wenn der Schaden nicht auch bei pünktlicher Leistung entstanden wäre.
- Der Schuldner muss also für Fehler und unvorhergesehene Ereignisse einstehen.
- Es gibt eine Ausnahme, wenn der Schaden unabhängig von der rechtzeitigen Leistung aufgetreten wäre.