Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 719
§ 719 – Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
(1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister. (2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.
Kurz erklärt
- Die Gesellschaft entsteht, wenn alle Gesellschafter zustimmen und am Rechtsverkehr teilnehmen.
- Die Gesellschaft muss spätestens mit der Eintragung im Gesellschaftsregister entstehen.
- Eine spätere Entstehung der Gesellschaft kann nicht gegenüber Dritten vereinbart werden.
- Dritte können sich nicht auf eine spätere Entstehung berufen.
- Die Regelung gilt unabhängig von internen Vereinbarungen der Gesellschafter.