§ 626 – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Kurz erklärt
- Das Dienstverhältnis kann von beiden Seiten ohne Kündigungsfrist aus wichtigem Grund beendet werden.
- Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist.
- Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der relevanten Tatsachen erfolgen.
- Die Frist beginnt, sobald der Kündigende von den Gründen für die Kündigung erfährt.
- Auf Anfrage muss der Kündigende den Kündigungsgrund schriftlich mitteilen.