Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 627

§ 627 – Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. (2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Kurz erklärt

  • Kündigungen in bestimmten Dienstverhältnissen sind auch ohne spezielle Voraussetzungen erlaubt.
  • Dies gilt, wenn die Person keine festen Bezüge hat und besondere, vertrauensvolle Dienste leistet.
  • Der Dienstverpflichtete muss die Kündigung so gestalten, dass der Dienstberechtigte Ersatz finden kann.
  • Eine Kündigung ohne wichtigen Grund zur Unzeit ist nicht zulässig.
  • Bei unzulässiger Kündigung muss der Dienstverpflichtete den entstandenen Schaden ersetzen.