Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 625

§ 625 – Stillschweigende Verlängerung

Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.

Kurz erklärt

  • Wenn das Dienstverhältnis nach der vereinbarten Dienstzeit weitergeführt wird, gilt es als unbefristet.
  • Dies passiert, wenn der verpflichtete Teil dies mit Wissen des anderen Teils tut.
  • Der andere Teil muss sofort widersprechen, um die unbefristete Verlängerung zu verhindern.
  • Ein Widerspruch muss unverzüglich erfolgen, um wirksam zu sein.
  • Andernfalls bleibt das Dienstverhältnis unbefristet bestehen.