Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2295

§ 2295 – Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.

Kurz erklärt

  • Der Erblasser kann von einer Verfügung zurücktreten.
  • Dies gilt, wenn die Verfügung an eine Verpflichtung des Bedachten gebunden ist.
  • Die Verpflichtung betrifft wiederkehrende Leistungen, wie z.B. Unterhalt.
  • Wenn die Verpflichtung vor dem Tod des Erblassers aufgehoben wird, kann er zurücktreten.
  • Der Rücktritt ist also an die Aufhebung der Verpflichtung geknüpft.