Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2294
§ 2294 – Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann einen Vertrag rückgängig machen.
- Dies ist möglich, wenn der Bedachte sich falsch verhält.
- Ein solches Fehlverhalten kann zur Entziehung des Pflichtteils führen.
- Dies gilt auch, wenn der Bedachte nicht pflichtteilsberechtigt ist.
- Wäre der Bedachte ein Nachkomme des Erblassers, könnte er ebenfalls entzogen werden.